Satzung des FC Neuwarmbüchen e.V.

in der Fassung der Eintragung vom 10.Juni 1991 unter der Nr. 104 und der Satzungsänderung vom 30.09.96 unter Nr. 430 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel

A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz

Der am 1. September 1946 gegründete Verein führt den Namen „Fußball- Club-Neuwarmbüchen“ und hat seinen Sitz in Neuwarmbüchen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Burgwedel unter Nr. 104 eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist, allen Mitgliedern die sportliche Betätigung auf freier Grundlage zu ermöglichen und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und hat erforderlichenfalls die Mitgliedschaft in den Fachverbänden zu erwerben. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

B.Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft (Ordentliche Mitglieder)

Mitglieder des Vereins können alle Personen beiderlei Geschlechts werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Mit der Antragstellung wird die Satzung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 12.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (1. u. 2. Vorsitzende) unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Sonderbeiträge sind, soweit entsprechende Beschlüsse bestehen, ggf. für einen längeren Zeitraum zu entrichten.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand im Sinne des § 12 mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn

  1. die in § 8 festgelegten Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. das Mitglied den dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Beitragsleistung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung (2. Mahnschreiben per Einschreiben mit Rückschein) nicht nachkommt oder das 1. Mahnschreiben über die letzte bekannte Adresse durch die Post nicht zugestellt werden konnte.
  3. Unehrenhafte Handlungen vorliegen.
    Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt,
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie in allen Sparten aktiv Sport auszuüben, sofern sie Mitglieder der Sparte sind und
  4. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  1. die Satzungen und Beschlüsse der Vereins, des Landesportbundes e.V. und der dem letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge mindestens vierteljährlich im voraus – für neue Mitglieder ab 01.01.1991 im Lastschrifteinzugsverfahren – zu entrichten,
  4. in allen sportlichen Veranstaltungen nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat und
  5. in allen aus der Mitlgiedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei des in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, nach Maßgabe der Satzungen der o.g. Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportgericht im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
D. Gliederung des Vereins
§ 9 Sparten

Der Verein gliedert sich in Sparten, die der Pflege einer bestimmten Sportart dienen. Jeder Sparte steht ein dem Vorstand verantwortlichter Spartenleiter vor der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung regelt. Der Spartenleiter und seine Mitarbeiter werden von den Spartenmitgliedern gewählt. Die Wahl hat mindestens alle 3 Jahre nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen und bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Mit Genehmigung des Vorstandes können sich die Sparten eine Geschäftsordnung geben und Sonderbeiträge erheben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand.

Für besondere Aufgaben werden tätig

  1. Kassenprüfer
  2. Vereinsausschüsse
§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, soll eine ordent- liche Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung stattfinden. Ihr obliegt vor allem

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.
  3. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen der Mitglieder;
  4. die Wahl der Kassenprüfer;
  5. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 7) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder im Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Obmann der Spartenleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er amtiert bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes kann für zwei Ämter gewählt werden. Ausgenommen hiervon sind der 1. und 2. Vorsitzende.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beauftragt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen. Ausgenommen sind

der 1. und 2. Vorsitzende.

Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, kann dieser im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit Vorschläge zur Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes der Mitgliederversammlung unterbreiten. Die Berufung des Obmanns der Spartenleiter erfolgt durch den erweiterten Vorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

§ 13 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird gebildet aus:

a) dem Vorstand nach § 12

b) den Spartenleitern oder deren Stellvertretern

c) dem Jugendobmann

d) dem Sozialwart

e) dem Presse- und Werbewart

Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, entsprechend der Wahl des Vorstandes nach § 12. Seine Aufgabenverteilung regelt er in einer Geschäftsordnung. Der erweiterte Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von 3 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zusammen. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, die mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden, sind für den Vorstand bindend.

§ 14 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Dabei ist jeweils ein Kassenprüfer jedes Jahr neu zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Pflicht zu prüfen, daß die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen und gebucht sind. Sie haben dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Bericht ist bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 15 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckmäßige Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Besetzung von dem erweiterten Vorstand zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

E. Allgemeine Schlußbestimmungen
§ 16 Beschlußfassung durch die Vereinsorgane

Jedes ordnungsmäßig einberufene Organ ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 11 bleibt unberührt. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zu 3 Tagen vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Versammlungsbeschlusses.

Die Organe beschließen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorschriften der §§ 5,13 und 17 bleiben ausgenommen. Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über Anzahl der Erschienenen, die Beschlußfähigkeit der Versammlung, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen sind mit 3/4, der Beschluß über die Auflösung des Vereins mit 4/5 Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen der Erschienenen zu beschließen. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten erfolgt ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und der Stimmenenthaltungen allein auf der Grundlage der abgegebenen Ja- bzw. Nein- Stimmen.

§ 18 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Isernhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für sportlich gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Neuwarmbüchen zu verwenden hat.

in der Fassung der Eintragung vom 10.Juni 1991 unter der Nr. 104 und der Satzungsänderung vom 30.09.96 unter Nr. 430 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgwedel